Humboldt
- Transilvania Club Klausenburg
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I. Ziele des Klubs Art.1. Der "HUMBOLDT - TRANSILVANIA" - KLUB ist ein rechtsfähiger Verein ohne gewinnbringende Tätigkeiten. Das erklärte Hauptziel des Klubs besteht in der Heranziehung ehemaliger und derzeitiger Humboldt - Stipendiaten der Alexander von Humboldt - Stiftung Deutschland zur Förderung der Forschungstätigkeit und zum Ausbau wissenschaftlicher Beziehungen mit Humboldt - Stipendiaten der ganzen Welt. Art.2. Die angestrebten
Ziele des Statutes werden erreicht durch: h.Stiftung und jährliche Verleihung einer Auszeichnung für besondere Verdienste bei der Förderung und Verwirklichung der Ziele des Humboldt - Klubs. Art.3. Der Klub hat eine desinteressierte Tätigkeit und hat keine eigene ökonomische Zwecke. Art.4. Die eventuelle Einkommen können nur entsprechend dem vorliegenden Statuts verwendet werden. Die Klubmitglieder sind an den Einnahmen nicht beteiligt und erhalten keinen Teilbetrag der Klubmittel. Art.5. Die Mitglieder des Klubs können nicht durch Verwaltungsgelder begünstigt werden. Art.6. Der Klub verfolgt keine politischen Ziele. II. Sitz. Vertretung. Finanzjahr. Art.7. Der Sitz des "HUMBOLDT - TRANSILVANIA" - CLUBS befindet sich in Cluj - Napoca, ( Klausenburg ), C.Daicoviciu Str. 15, RO - 3400 Cluj - Napoca, Rumänien. Art.8. Die materiellen
Mittel des Klubs bestehen aus: Art.9. Das Finanzjahr beginnt am 1.März und endet am 28.Februar des folgenden Jahres. Art.10. Der Klub erklärt seine Bereitschaft, anderen nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen beizutreten, soweit diese die freie Entwicklung und Förderung der Wissenschaft zum Ziel haben. III. Mitgliedschaft Art.11. Klubmitglieder
können sein: Art.12. Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines Schriftlichen Gesuches erlangt und beginnt mit dem ersten Mitgliedsbeitrag. Art.13. Die Aufnahme in den Klub kann durch gesetzliche Verordnungen nicht verhindert werden. In derartigen Situationen muss der Antragsteller Belege zu seiner Verteidigung vorlegen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, ohne dass der Vorstand zu einer Rechtfertigung verpflichtet ist. Art.14. Die Mitgliedschaft hört mit dem Ableben, dem Rücktritt, dem Ausschlub oder durch gesetzliche Verordnungen auf. Die Mitgliedschaft juristischer Personen hört mit ihrer Auflösung auf. Art.15. Der Rücktritt kann nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Klub erfolgen und muss in einer schriftlichen Erklärung motiviert werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Semester bis zum Ablauf des Kalenderjahres eingehalten werden muss. Art.16. Der Ausschluss kann aus triftigen Gründen durch den Vorstand verkündet werden: bei Verlust der Bürgerrechte, nach groben Verletzungen des Statutes oder des Prestige des Klubs oder bei langdauernde Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags. Art.17. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich festgesetzt und muss im Laufe des ersten Semesters des jeweiligen Jahres entrichtet werden. Art.18. Zur besonderen Ehrung von Klubmitgliedern kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss den Titel eines Ehrenmitglieds verleihen. Ehrenmitglieder erfreuen sich der gleichen Rechte wie gewönliche Klubmitglieder, sind aber des Mitgliedbeitrags enthoben. Art.19. Die Mitgliedschaft wird durch die Mitgliedskarte des Klubs mit Unterschrift des amtierenden Sekretärs und Klubstempel nachgewiesen. Klubmitglieder sind zur Tragung des Klubabzeichens berechtigt. IV. Der Vorstand Art.20. Die Klubleitung besteht aus einem Sekretär und vier Vorstandsmitgliedern, wobei ein Vorstandsmitglied die finanziellen Angelegenheiten leitet und ein zweites Mitglied für die Publikationen und das propagandistische Material des Klubs verantwortet. Art.21. Der Vorstand wird in der Vollversammlung der Klubmitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand nimmt seine Tätigkeit im nächstfolgenden Jahr auf. Art.22. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist nur einmal gestattet. Nach Ablauf der Dreijahresfrist verbleibt der Sekretär ohne Abstimmung für weitere drei Jahre als Mitglied im Vorstand. Muss ein Mitglied des Vorstands während seine Amtszeit ausgewechselt werden, ernennt der Vorstand an dessen Stelle bis zu den neuen Wahlen eine andere Person aus der Reihe der Klubmitglieder. Art.23. Mitglieder des Vorstandes können nur Humboldt - Stipendiaten sein. Art.24. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenhalber. Die während der Amtszeit im Interesse des Klubs getätigten Ausgaben werden eventuell durch Klubgelder gedeckt. Art.25. Der Vorstand leitet die allgemeine Klubtätigkeit. Er entscheidet in allen den Klub betreffenden Angelegenheiten, sofern die Annahme einer Entscheidung nicht an die Abstimmung durch die Vollversammlung gebunden ist. Die Entscheidungen des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sekretärs. Art.26. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Versammlungen fest, bestimmt den Ort der Zusammenkünfte und verschickt die Einladungen dazu. Art.27. Bei Abwesenheit des Sekretärs wird die Versammlung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Art.28. Der Vorstand tritt, je nach Erfordernis, wenigstens drei mal pro Jahr zusammen.
Art.30. Die Vollversammlung
der Klubmitglieder entscheidet über: Art.31. Die Vollversammlung
ist statutär, wenn mindestens 75% der eingeschriebenen Klubmitglieder
anwesend sind. Die Vollversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Zur Abänderung des Statutes ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig. Ist die Vollversammlung nicht
statutär, dann wird sie innerhalb von drei Wochen mit derselben Tagesordnung
erneut einberufen werden. In diesem Fall ist die Vollversammlung ungeachtet
der Zahl der anwesenden Mitglieder statutär. Art.32. In besonderen Fällen kann der Vorstand die ausserordentliche Vollversammlung auf Grund schriftlicher und unterschriebener Eingaben von mindestens einem Zehntel der Gesamtmitglieder des Klubs einberufen. VI. Die Auflösung des Klubs
Art.34. Nach Auflösung des Klubs oder nach Aufgabe der erklärten Klubziele, geht das Klubvermögen an barem Geld und erworbenen Gütern an eine Institution über, die sich gezielt für die Förderung der Wissenschaft und der Zusammenarbeit zwischen den Wissenschaftlern einsetzt. Vorliegendes Statut wurde in der Vollversammlung vom 8. Dezember 1994 einstimmig angenommen. |